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Waldbrandschutz-Verordnung

FF Aschach an der Steyr zur Übersicht

Seitens der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land wurde am 30.04.2026 die Waldbrandschutz-Verordnungen 2026 für den Bezirk Steyr-Land erlassen.

Einsatz des Löschrucksacks beim Waldbrand in Schiedlberg

Das Anzünden von Feuer und das Rauchen ist in Waldgebieten und deren Gefährdungsbereichen (alle Bereiche, aus denen sich das Feuer durch Funkenflug, Wind oder die Bodendecke auf einen Wald ausbreiten kann) verboten.

Wir bitten Sie eindringlich, das Verbot von offenem Feuer und Rauchen im Waldgebiet zu beachten. Unsere Feuerwehrkameraden genießen in ihrer Freizeit lieber die Frühlingstage mit der Familie, anstatt bei Wald- oder Flurbränden im Einsatz zu stehen.

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land zum Schutz vor Waldbränden

§ 1 Schutzmaßnahmen
(1) In den Waldgebieten aller Gemeinden des Bezirkes Steyr-Land sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jedes Anzünden von Feuer und das Rauchen verboten.
(2) Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo in Anbetracht der Größe des Feuers, der Beschaffenheit der Bodendecke, der Topografie und der meteorologischen Verhältnisse (Niederschlag, Windstärke, Windrichtung) das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug auf den benachbarten Wald nicht ausgeschlossen werden kann.

§ 2 Bekanntmachung des Verbots
Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer dürfen dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich machen (§ 41 Abs. 3 Forstgesetz 1975).

§ 3 Strafbestimmung
Übertretungen des § 1 werden nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 Forstgesetz 1975 mit Geldstrafe bis zu 7.270,00 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die beiden Strafen nebeneinander verhängt werden.

§ 4 Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2026 außer Kraft.